10.9.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 269/16
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 21. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Telefónica de España SA/Administración del Estado
(Rechtssache C-284/10) (1)
(Richtlinie 97/13/EG - Gemeinsamer Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste - Gebühren und Abgaben für Unternehmen mit Allgemeingenehmigungen - Art. 6 - Auslegung - Nationale Rechtsvorschriften, mit denen die Zahlung einer jährlich fälligen, auf der Grundlage der betrieblichen Bruttoerträge berechneten Gebühr auferlegt wird)
2011/C 269/26
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Supremo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Telefónica de España SA
Beklagte: Administración del Estado
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal Supremo — Auslegung der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdiensten (ABl. L 117, S. 15), insbesondere Art. 6 — Gebühren und Abgaben für Unternehmen, die Inhaber von Allgemeingenehmigungen sind — Auferlegung von finanziellen Belastungen, die über die nach der Richtlinie zulässigen hinausgehen und ein von dieser nicht vorgesehenes Ziel verfolgen
Tenor
Art. 6 der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste ist dahin auszulegen, dass er nicht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, mit der den Inhabern von Allgemeingenehmigungen eine Gebühr auferlegt wird, die jährlich auf der Grundlage der betrieblichen Bruttoerträge der gebührenpflichtigen Betreiber berechnet wird und der Deckung der Verwaltungskosten dient, die bei den Verfahren der Ausstellung, Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung dieser Genehmigungen anfallen, sofern die Gesamtheit der Einnahmen, die der betreffende Mitgliedstaat mit einer solchen Gebühr erzielt, nicht die Gesamtheit der genannten Verwaltungskosten übersteigt; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.
(1) ABl. C 246 vom 11.9.2010.
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