30.7.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 226/7
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 9. Juni 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Campsa Estaciones de Servicio SA/Administración del Estado
(Rechtssache C-285/10) (1)
(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil A Abs. 1 und Art. 27 - Besteuerungsgrundlage - Erweiterung der Bestimmungen über Entnahmen auf Umsätze zwischen verbundenen Parteien bei Preisen, die erkennbar unter dem normalen Marktpreis liegen)
2011/C 226/11
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Supremo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Campsa Estaciones de Servicio SA
Beklagte: Administración del Estado
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal Supremo — Auslegung der Art. 6, 11 und 27 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Erstreckung der Eigenverbrauchsregeln auf Umsätze zwischen verbundenen Unternehmen bei offenkundig unter dem normalen Marktwert liegenden Preisen
Tenor
Die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehrt, auf Umsätze der im Ausgangsverfahren fraglichen Art zwischen verbundenen Parteien, die einen erkennbar unter dem normalen Marktpreis liegenden Preis vereinbart haben, eine andere Regel für die Bestimmung der Besteuerungsgrundlage als die in Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie vorgesehene allgemeine Regel anzuwenden, indem er die Anwendung der Regeln für die Bestimmung der Besteuerungsgrundlage für die Entnahme oder die Verwendung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen für private Zwecke des Steuerpflichtigen im Sinne von Art. 5 Abs. 6 und Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie auf diese Umsätze erstreckt, obwohl dieser Mitgliedstaat nicht das Verfahren nach Art. 27 dieser Richtlinie befolgt hat, um die Ermächtigung zur Einführung einer solchen von der allgemeinen Regel abweichenden Maßnahme zu erhalten.
(1) ABl. C 246 vom 11.9.2010.
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