16.7.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 211/6
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 26. Mai 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Innsbruck — Österreich) — Gebhard Stark/D.A.S. Österreichische Allgemeine Rechtsschutzversicherung AG
(Rechtssache C-293/10) (1)
(Rechtsschutzversicherung - Richtlinie 87/344/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Freie Wahl des Rechtsanwalts durch den Versicherungsnehmer - Beschränkung der Erstattung der mit der Rechtsvertretung des Versicherungsnehmers verbundenen Kosten - Erstattung nur bis zur Höhe des Betrags, der von einem im Sprengel des in erster Instanz zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwalt verlangt wird)
2011/C 211/08
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesgericht Innsbruck
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Gebhard Stark
Beklagte: D.A.S. Österreichische Allgemeine Rechtsschutzversicherung AG
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Landesgericht Innsbruck — Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung (ABl. L 185, S. 77) — Versicherungsvertrag, der im Einklang mit einer nationalen Regelung vorsieht, dass der Rechtsschutzversicherungsnehmer zur Wahl eines Anwalts, der am Ort der zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde niedergelassen ist, verpflichtet ist
Tenor
Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung nicht entgegensteht, wonach vereinbart werden kann, dass der Rechtsschutzversicherte zu seiner Vertretung in einem Gerichts oder Verwaltungsverfahren nur solche zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen wählen darf, die ihren Kanzleisitz am Ort des Sitzes der in erster Instanz zuständigen Gerichts oder Verwaltungsbehörde haben, soweit — zur Vermeidung einer Aushöhlung des Rechts des Versicherungsnehmers, die mit seiner Vertretung beauftragte Person frei zu wählen — diese Beschränkung nur den Umfang betrifft, in dem der Rechtsschutzversicherer die mit dem Tätigwerden eines Vertreters verbundenen Kosten deckt, und die von diesem Versicherer tatsächlich gezahlte Entschädigung ausreicht, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
(1) ABl. C 274 vom 9.10.2010.
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