2.7.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 194/7
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. Mai 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās Tiesas Senāts — Lettland) — Andrejs Eglītis, Edvards Ratnieks/Latvijas Republikas Ekonomikas ministrija
(Rechtssache C-294/10) (1)
(Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3 - Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Annullierung von Flügen - Befreiung von der Ausgleichspflicht im Fall von außergewöhnlichen Umständen - Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen durch das Luftfahrtunternehmen, um außergewöhnliche Umstände zu vermeiden - Rechtzeitige Planung der Mittel für die Durchführung des Fluges nach dem Wegfall dieser Umstände)
2011/C 194/09
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Augstākās Tiesas Senāts
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Andrejs Eglītis, Edvards Ratnieks
Beklagte: Latvijas Republikas Ekonomikas ministrija
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Augstākās tiesas Senāts — Auslegung von Art. 5 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1) — Annullierung eines Flugs zunächst wegen Schließung des Luftraums aufgrund von Problemen der Radar- und Luftfahrtsysteme, danach wegen Überschreitens der höchstzulässigen Arbeitszeit der Flugzeugbesatzung — Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der außergewöhnlichen Umstände durch das Luftfahrtunternehmen
Tenor
Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass das Luftfahrtunternehmen, da es alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen hat, um außergewöhnliche Umstände zu vermeiden, die mit dem etwaigen Eintritt außergewöhnlicher Umstände verbundene Möglichkeit von Verspätungen bei der Flugplanung angemessen berücksichtigen muss. Es muss daher eine gewisse Zeitreserve vorsehen, um den Flug insgesamt möglichst bald nach dem Wegfall der außergewöhnlichen Umstände durchführen zu können. Dagegen kann die genannte Bestimmung nicht dahin ausgelegt werden, dass im Rahmen der zumutbaren Maßnahmen eine Pflicht besteht, allgemein und undifferenziert eine Mindest-Zeitreserve einzuplanen, die für sämtliche Luftfahrtunternehmen unterschiedslos in allen Situationen des Eintritts außergewöhnlicher Umstände gilt. Bei der Beurteilung der Fähigkeit des Luftfahrtunternehmens, den geplanten Flug insgesamt unter den neuen Bedingungen aufgrund des Eintritts dieser Umstände durchzuführen, ist darauf zu achten, dass der Umfang der geforderten Zeitreserve das Luftfahrtunternehmen nicht zu Opfern veranlasst, die angesichts seiner Kapazitäten zum jeweiligen Zeitpunkt nicht tragbar sind. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 kommt bei dieser Beurteilung nicht zur Anwendung.
(1) ABl. C 221 vom 14.8.2010.
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