8.12.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 379/2
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. Oktober 2012 — Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
(Rechtssache C-301/10) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umweltbelastungen - Behandlung von kommunalem Abwasser - Richtlinie 91/271/EWG - Art. 3, 4 und 10 - Anhang I Abschnitte A und B)
2012/C 379/02
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán, A.-A. Gilly und A. Demeneix)
Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: L. Seeboruth im Beistand von D. Anderson, QC, S. Ford, Barrister, und B. McGurk, Barrister)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 4 Abs. 1 und 3 und Art. 10 sowie Anhang I Abschnitte A und B der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135, S. 40) — Versäumnis, eine geeignete Behandlung von kommunalen Abwässern aus Whitburn und einigen Londoner Stadtteilen (Beckton, Crossness und Mogden) sicherzustellen
Tenor
1.
Das Vereinigte Königreich hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen, dass es nicht dafür Sorge getragen hat, dass
—
für das kommunale Abwasser der Gemeinden mit mehr als 15 000 Einwohnerwerten Sunderland (Whitburn) und London (Kanalisationen von Beckton und Crossness) eine angemessene Kanalisation nach Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 91/271 vorhanden ist und
—
das kommunale Abwasser in der Gemeinde mit mehr als 15 000 Einwohnerwerten London (Behandlungsanlagen von Beckton, Crossness und Mogden) einer geeigneten Behandlung nach Art. 4 Abs. 1 und 3, Art. 10 sowie Anhang I Abschnitt B der Richtlinie 91/271 unterzogen wird.
2.
Das Vereinigte Königreich trägt die Kosten.
(1) ABl. C 246 vom 11.9.2010.
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