18.8.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 250/2
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. Juni 2012 (Vorabentscheidungsersuchen der The Person Appointed by the Lord Chancellor — Vereinigtes Königreich) — The Chartered Institute of Patent Attorneys gegen Registrar of Trade Marks
(Rechtssache C-307/10) (1)
(Marken - Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten - Richtlinie 2008/95/EG - Angabe der Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird - Erfordernisse der Klarheit und der Eindeutigkeit - Verwendung der Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation für die Eintragung von Marken - Zulässigkeit - Schutzumfang der Marke)
2012/C 250/02
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
The Person Appointed by the Lord Chancellor
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: The Chartered Institute of Patent Attorneys
Beklagter: Registrar of Trade Marks
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — The person Appointed by the Lord Chancellor — Auslegung der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (kodifizierte Fassung) (ABl. L 299, S. 25) — Klassifikation der Waren oder Dienstleistungen für die Eintragung — Grad der Klarheit und Eindeutigkeit, der zur Angabe der von einer Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen erforderlich ist
Tenor
Die Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass die Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, vom Anmelder so klar und eindeutig anzugeben sind, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den Umfang des Markenschutzes bestimmen können.
Die Richtlinie 2008/95 ist dahin auszulegen, dass sie der Verwendung der Oberbegriffe, die in den Klassenüberschriften der Klassifikation im Sinne von Art. 1 des in der diplomatischen Konferenz von Nizza am 15. Juni 1957 geschlossenen Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, letztmalig revidiert am 13. Mai 1977 in Genf und geändert am 28. September 1979, enthalten sind, zur Angabe der Waren und Dienstleistungen, für die der Schutz der Marke beantragt wird, nicht entgegensteht, sofern diese Angabe hinreichend klar und eindeutig ist.
Der Anmelder einer nationalen Marke, der zur Angabe der Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, alle Oberbegriffe der Überschrift einer bestimmten Klasse der Klassifikation im Sinne von Art. 1 des Abkommens von Nizza verwendet, muss klarstellen, ob sich seine Anmeldung auf alle oder nur auf einige der in der alphabetischen Liste der betreffenden Klasse aufgeführten Waren oder Dienstleistungen bezieht. Falls sie sich nur auf einige dieser Waren oder Dienstleistungen beziehen soll, hat der Anmelder anzugeben, welche Waren oder Dienstleistungen dieser Klasse beansprucht werden.
(1) ABl. C 246 vom 11.9.2010.
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