8.10.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 298/9
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 28. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Agrana Zucker GmbH/Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
(Rechtssache C-309/10) (1)
(Zucker - Befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft - Verordnung (EG) Nr. 320/2006 - Art. 11 - Einnahmenüberschüsse des Umstrukturierungsfonds - Zuweisung an den EGFL - Grundsätze der begrenzten Einzelermächtigung und der Verhältnismäßigkeit - Begründungspflicht - Ungerechtfertigte Bereicherung)
2011/C 298/15
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Agrana Zucker GmbH
Beklagter: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgerichtshof — Auslegung von Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58, S. 42) — Vorschreibung eines befristeten Umstrukturierungsbeitrags, wenn der Umstrukturierungsfonds einen erheblichen Überschuss aufweist und ein weiterer Anstieg des Finanzierungsbedarfs ausgeschlossen erscheint — Gleichsetzung mit der Einführung einer allgemeinen Steuer — Verstoß gegen den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung
Tenor
1.
Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik ist dahin auszulegen, dass der befristete Umstrukturierungsbetrag auch dann in voller Höhe zu erheben ist, wenn der befristete Umstrukturierungsfonds einen Einnahmenüberschuss ausweist.
2.
Die Prüfung der zweiten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 11 der Verordnung Nr. 320/2006 berühren könnte.
(1) ABl. C 260 vom 25.9.2010.
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