18.2.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 49/6
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Dezember 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret — Dänemark) — Danske Svineproducenter/Justitsministeriet
(Rechtssache C-316/10) (1)
(Art. 288 Abs. 2 AEUV - Verordnung (EG) Nr. 1/2005 - Schutz von Tieren beim Transport - Beförderung von Hausschweinen auf der Straße - Mindesthöhe der Decks - Kontrollen während des Transports - Ladedichte - Recht der Mitgliedstaaten, detaillierte Bestimmungen zu erlassen)
2012/C 49/11
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Vestre Landsret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Danske Svineproducenter
Beklagter: Justitsministeriet
Beteiligte: Union européenne du commerce de bétail et de la viande
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Vestre Landsret — Auslegung von Art. 249 Abs. 2 EG (jetzt Art. 288 Abs. 2 AEUV) und der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3, S. 1) — Recht der Mitgliedstaaten, detaillierte nationale Bestimmungen in Bezug auf die lichte Mindestraumhöhe, die Inspektionshöhe und die Ladedichte in Fahrzeugen für den Schweinetransport zu erlassen
Tenor
Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 ist dahin auszulegen, dass sie
—
einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, Normen für den Transport von Schweinen auf der Straße zu erlassen, die — zur Erhöhung der Rechtssicherheit — im Einklang mit dem Ziel des Schutzes des Wohlbefindens der Tiere, ohne dabei übermäßig strenge Kriterien aufzustellen, die in dieser Verordnung vorgesehenen Anforderungen in Bezug auf die lichte Höhe der für die Tiere bestimmten Verschläge klarstellen, sofern diese Normen keine Mehrkosten und technischen Schwierigkeiten verursachen, die geeignet sind, die Erzeuger aus dem Mitgliedstaat, der die Normen erlassen hat, oder die Erzeuger aus den anderen Mitgliedstaaten, die ihre Ware in oder über den erstgenannten Mitgliedstaat ausführen wollen, zu benachteiligen, was zu prüfen dem vorlegenden Gericht obliegt; Normen, wie sie in den Übergangsbestimmungen in § 36 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1729 vom 21. Dezember 2006 über den Schutz von Tieren beim Transport enthalten sind, können jedoch nicht als verhältnismäßig angesehen werden, wenn derselbe Mitgliedstaat im Rahmen der allgemeinen Regelung weniger strenge Vorschriften wie z. B. in § 9 Abs. 1 dieser Verordnung erlassen hat;
—
einem Mitgliedstaat verwehrt, Normen für den Transport von Schweinen auf der Straße zu erlassen, die die in der erwähnten Verordnung vorgesehenen Anforderungen in Bezug auf die Zugänglichkeit der Tiere zur regelmäßigen Kontrolle ihres Wohlbefindens klarstellen und nur Beförderungen von mehr als acht Stunden Dauer betreffen, und
—
einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, Normen zu erlassen, wonach beim Transport von Schweinen auf der Straße die Tiere über eine ihrem Gewicht entsprechende Mindestbodenfläche verfügen müssen, die bei einem Tier von 100 kg bei einer Beförderungsdauer bis zu acht Stunden 0,42 m2 und bei Beförderungen von längerer Dauer 0,50 m2 beträgt.
(1) ABl. C 234 vom 28.8.2010.
Full & Egal Universal Law Academy