22.9.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 287/2
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 5. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Cour de cassation — Belgien) — Société d’investissement pour l’agriculture tropicale SA (SIAT)/État belge
(Rechtssache C-318/10) (1)
(Freier Dienstleistungsverkehr - Steuerrecht - Abzug der für die Vergütung von Dienstleistungen aufgewandten Kosten als Betriebsausgaben - Ausgaben für einen Dienstleister, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, in dem er keiner Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer oder einem erheblich vorteilhafteren Besteuerungssystem unterliegt - Abzugsfähigkeit unter der Voraussetzung des Nachweises, dass die Dienstleistung tatsächlich und ehrlich erbracht wurde und dass die entsprechende Vergütung im normalen Rahmen liegt - Beschränkung - Rechtfertigung - Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung - Wirksamkeit der steuerlichen Überwachung - Ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten - Verhältnismäßigkeit)
2012/C 287/03
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Société d’investissement pour l’agriculture tropicale SA (SIAT)
Beklagter: État belge
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Cour de cassation — Auslegung von Art. 49 EG — Steuerregelung, wonach der Abzug von Betriebsausgaben durch einen ansässigen Steuerpflichtigen zulässig ist, der Abzug solcher Betriebsausgaben aber nicht zulässig ist, wenn der Steuerpflichtige in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist oder seine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat hat, in dem er keiner Einkommensteuer oder einem erheblich vorteilhafteren Einkommensbesteuerungssystem unterliegt — Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs
Tenor
Art. 49 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der Vergütungen für Leistungen oder Dienstleistungen, die ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger einer gebietsfremden Gesellschaft zahlt, nicht als abzugsfähige Betriebsausgaben gelten, wenn diese Gesellschaft im Mitgliedstaat ihres Sitzes keiner Körperschaftsteuer oder für solche Einkünfte einem erheblich vorteilhafteren Besteuerungssystem unterliegt als dem, dem diese Einkünfte im erstgenannten Mitgliedstaat unterliegen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass sich diese Vergütungen auf tatsächliche und ehrliche Geschäfte beziehen und nicht über den üblichen Rahmen hinausgehen, während derartige Vergütungen nach der allgemeinen Regelung als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, wenn sie erforderlich sind, um steuerpflichtige Einkünfte zu erzielen oder zu behalten, und wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass sie tatsächlich und in der angegebenen Höhe angefallen sind.
(1) ABl. C 246 vom 11.9.2010
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