28.1.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 25/11
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 24. November 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — Gebr. Stolle GmbH & Co. KG (C-323/10, C-324/10 und C-326/10), Doux Geflügel GmbH (C-325/10)/Hauptzollamt Hamburg-Jonas
(Verbundene Rechtssachen C-323/10 bis C-326/10) (1)
(Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 - Landwirtschaft - Ausfuhrerstattungen - Geflügelfleisch - Hühner, ausgenommen und gerupft)
2012/C 25/18
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Gebr. Stolle GmbH & Co. KG (C-323/10, C-324/10 und C-326/10), Doux Geflügel GmbH (C-325/10)
Beklagter: Hauptzollamt Hamburg-Jonas
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Finanzgericht Hamburg — Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission vom 17. Dezember 1987 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (ABl. L 366, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2765/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 (ABl. L 338, S. 1) geänderten Fassung — Position 0207 12 90— Hühner, gerupft, jedoch nicht vollständig ausgenommen im Sinne dieser Position der Nomenklatur
Tenor
1.
Die Unterposition 0207 12 90 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission vom 17. Dezember 1987 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2091/2005 der Kommission vom 15. Dezember 2005 zur Veröffentlichung der mit der Verordnung Nr. 3846/87 festgelegten Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (2006) geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Geflügelschlachtkörper dieser Unterposition vollständig ausgenommen sein muss mit der Folge, dass es in tarifierungsrechtlicher Hinsicht schädlich ist, wenn dem Schlachtkörper nach Durchlaufen des maschinellen Ausnehmvorgangs beispielsweise noch ein Teil des Darms oder der Luftröhre anhaftet.
2.
Der Produktcode 0207 1 2 90 9990 des Anhangs I der Verordnung Nr. 3846/87 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2765/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine „unregelmäßige Zusammensetzung“ dadurch gekennzeichnet ist, dass dem Schlachtkörper insgesamt bis zu vier der dort bezeichneten Innereien — einfach oder mehrfach — beigegeben sein dürfen.
3.
Die Unterposition 0207 12 10 des Anhangs I der Verordnung Nr. 3846/87 in der durch die Verordnung Nr. 2765/1999 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Geflügelschlachtkörper, dem eine der in dieser Unterposition bezeichneten Innereien — Hals, Herz, Leber und Muskelmagen — mehrfach beigegeben ist, von dieser Unterposition nicht erfasst wird.
4.
Die Unterposition 0207 12 10 des Anhangs I der Verordnung Nr. 3846/87 in der durch die Verordnung Nr. 2765/1999 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass für die Einreihung zum Zweck der Ausfuhrerstattung ein Geflügelschlachtkörper, dem nach Durchlaufen des maschinellen Rupfvorgangs noch einige kleine Kielfedern, Federn, Federenden und Haarfedern anhaften, von dieser Unterposition erfasst wird, sofern diese Federreste mit dem Beschaffenheitsmerkmal eines bratfertigen Hähnchens und mit einer gesunden und handelsüblichen Qualität vereinbar sind.
5.
Der Produktcode 0207 1 2 90 9990 des Anhangs I der Verordnung Nr. 3846/87 in der durch die Verordnung Nr. 2765/1999 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Geflügelschlachtkörper, bei dem dem Hals noch die Luftröhre anhaftet, nicht unter diesen Produktcode fällt.
6.
Bei der zollamtlichen Überprüfung, ob die Ausfuhrerzeugnisse der in der Ausfuhranmeldung angegebenen Tarifposition entsprechen, gelten die Ergebnisse einer Teilbeschau der angemeldeten Waren gemäß Art. 70 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften für alle in der Anmeldung bezeichneten Waren. Eine Fehlertoleranz in dem Sinne, dass ein sogenannter Ausreißer nicht erstattungsschädlich ist, ist nicht anzuerkennen.
(1) ABl. C 209 vom 31.7.2010
ABl. C 274 vom 9.10.2010.
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