10.12.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 362/9
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 20. Oktober 2011 — Freixenet, SA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Verbundene Rechtssachen C-344/10 P und C-345/10 P) (1)
(Rechtsmittel - Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken, die eine mattierte weiße Flasche und eine mattierte mattschwarze Flasche darstellen - Zurückweisung der Anmeldung - Fehlende Unterscheidungskraft)
2011/C 362/13
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Freixenet, SA (Prozessbevollmächtigte: F. de Visscher, E. Cornu und D. Moreau, avocats)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 27. April 2010, Freixenet/HABM (T-109/08), mit dem das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 30. Oktober 2007 (Sache R 97/2001-1) über die Anmeldung eines Zeichens, das eine Flasche in Mattweiß darstellt, als Gemeinschaftsmarke abgewiesen hat — Verstoß gegen die Art. 7 (Abs. 1 Buchst. b), 73 und 38 (Abs. 3) der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) (jetzt Art. 7 [Abs. 1 Buchst. b], 75 und 37 [Abs. 3] der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) — Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Rechts auf ein faires Verfahren — Zurückweisung der Anmeldung — Fehlende Unterscheidungskraft
Tenor
1.
Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 27. April 2010, Freixenet/HABM (mattierte weiße Flasche) (T-109/08) und Freixenet/HABM (mattierte mattschwarze Flasche) (T-110/08), werden aufgehoben.
2.
Die Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 30. Oktober 2007 (Sache R 97/2001-1) und vom 20. November 2007 (Sache R 104/2001-1) werden aufgehoben.
3.
Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) trägt die Kosten der Verfahren im ersten Rechtszug und der Rechtsmittelverfahren.
(1) ABl. C 274 vom 9.10.2010.
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