28.1.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 25/13
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 10. November 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāts — Lettland) — Norma-A SIA, Dekom SIA/Latgales plānošanas reģions als Rechtsnachfolger der Ludzas novada dome
(Rechtssache C-348/10) (1)
(Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/17/EG - Art. 1 Abs. 3 Buchst. b - Richtlinie 92/13/EWG - Art. 2d Abs. 1 Buchst. b - Begriff der „Dienstleistungskonzession“ - Dienstleistungen des öffentlichen Busverkehrs - Recht zum Betreiben eines Dienstes und Zahlung eines Ausgleichs für Verluste an den Diensterbringer - Infolge der nationalen Rechtsvorschriften und des Vertrags begrenztes Betriebsrisiko - Vergabenachprüfungsverfahren - Unmittelbare Anwendbarkeit von Art. 2d Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 92/13/EWG auf vor Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2007/66/EG geschlossene Verträge)
2012/C 25/20
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Augstākās tiesas Senāts
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Norma-A SIA, Dekom SIA
Beklagter: Latgales plānošanas reģions als Rechtsnachfolger der Ludzas novada dome
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Augstākās tiesas Senāts — Auslegung von Art. 1 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134, S. 1) und von Art. 2d Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76, S. 14) in der durch die Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge (ABl. L 335, S. 31) geänderten Fassung — Begriff der Dienstleistungskonzession — Vertrag, der die Erbringung öffentlicher Busverkehrsdienste als Gegenleistung für ein Recht zur Nutzung der öffentlichen Beförderungsdienstleistungen und die Zahlung eines Ausgleichs für die infolge der Erbringung der Dienstleistungen entstandenen Verluste durch den Auftraggeber vorsieht, wobei das mit der Dienstleistung verbundene Betriebsrisiko nach dem nationalen Recht und dem erwähnten Vertrag begrenzt ist — Rechtsbehelfsverfahren im Vergabebereich — Klage auf Nichtigerklärung der Konzessionsvertrags — Unmittelbare Anwendung von Art. 2d Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 92/13/EWG in Lettland auf öffentliche Aufträge, die vor der Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2007/66/EG vergeben worden sind
Tenor
1.
Die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste ist dahin auszulegen, dass ein „Dienstleistungsauftrag“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. d dieser Richtlinie ein Vertrag ist, bei dem der Auftragnehmer nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den Vertragsbestimmungen, die die Dienstleistungserbringung regeln, keinen wesentlichen Teil des auf dem öffentlichen Auftraggeber lastenden Risikos übernimmt. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vorgang bei Berücksichtigung seiner gesamten Merkmale als Dienstleistungskonzession oder öffentlicher Dienstleistungsauftrag einzustufen ist.
2.
Art. 2d Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor in der durch die Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 geänderten Fassung findet auf öffentliche Aufträge, die vor dem Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2007/66 vergeben wurden, keine Anwendung.
(1) ABl. C 246 vom 11.9.2010.
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