21.4.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 118/2
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 1. März 2012 — Europäische Kommission/Hellenische Republik
(Rechtssache C-354/10) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Steuerfreie Rücklagen - Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Rückzahlung - Nichtdurchführung)
2012/C 118/03
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou und B. Stromsky)
Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: P. Mylonopoulos und K. Boskovits)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Beihilfen zurückzufordern, die nach Art. 1 Abs. 1 (mit Ausnahme der in Art. 1 Abs. 2 und den Art. 2 und genannten Beihilfen 3) der Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2007 (C(2007) 3251) über steuerfreie Rücklagen (staatliche Beihilfe C 37/05) für rechtswidrig und mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurden
Tenor
1.
Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4, 5 und 6 der Entscheidung 2008/723/EG der Kommission vom 18. Juli 2007 über die von Griechenland gewährte staatliche Beihilfe C 37/05 (ex NN 11/04) — Steuerfreie Rücklagen — verstoßen, dass sie es unterlassen hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle Maßnahmen zu erlassen, die erforderlich sind, um die in Art. 1 Abs. 1 der fraglichen Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen — mit Ausnahme der in Art. 1 Abs. 2 und den Art. 2 und 3 dieser Entscheidung genannten — zurückzufordern.
2.
Die Hellenische Republik trägt die Kosten.
(1) ABl. C 246 vom 11.9.2010.
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