31.3.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 98/6
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Februar 2012 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel — Belgien) — Belgische Vereniging van Auteurs, Componisten en Uitgevers CVBA (SABAM)/Netlog NV
(Rechtssache C-360/10) (1)
(Informationsgesellschaft - Urheberrecht - Internet - Hosting-Anbieter - Verarbeitung von Informationen, die auf einer Plattform für ein soziales Netzwerk im Internet gespeichert sind - Einrichtung eines Systems zur Filterung dieser Informationen, um die urheberrechtsverletzende Zurverfügungstellung von Dateien zu verhindern - Keine allgemeine Verpflichtung, die gespeicherten Informationen zu überwachen)
2012/C 98/07
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank van eerste aanleg te Brussel
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Belgische Vereniging van Auteurs, Componisten en Uitgevers CVBA (Sabam)
Beklagte: Netlog NV
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Rechtbank van eerste aanleg te Brussel — Auslegung der Richtlinien 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10), 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157, S. 45), 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31), 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178, S. 1) und 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201, S. 37) — Datenverarbeitung über Internet — Einführung eines abstrakten und vorbeugenden Filtersystems für elektronische Mitteilungen zum Zweck der Ermittlung der Verbraucher, von denen angenommen wird, dass sie Bestände nutzen, die Urheberrechte und verwandte Schutzrechte verletzen, durch einen Hosting-Anbieter — Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes von Amts wegen durch das nationale Gericht — Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten — Recht auf Achtung des Privatlebens — Freiheit der Meinungsäußerung
Tenor
Die Richtlinien
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2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr),
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2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und
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2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
sind, bei einer Gesamtbetrachtung und einer Auslegung im Hinblick auf die sich aus dem Schutz der anwendbaren Grundrechte ergebenden Anforderungen, dahin auszulegen, dass sie der Anordnung eines nationalen Gerichts an einen Hosting-Anbieter entgegenstehen, ein System der Filterung
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der von den Nutzern seiner Dienste auf seinen Servern gespeicherten Informationen,
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das unterschiedslos auf alle diese Nutzer anwendbar ist,
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präventiv,
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allein auf eigene Kosten und
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zeitlich unbegrenzt
einzurichten, mit dem sich Dateien ermitteln lassen, die musikalische, filmische oder audiovisuelle Werke enthalten, an denen der Antragsteller Rechte des geistigen Eigentums zu haben behauptet, um zu verhindern, dass die genannten Werke unter Verstoß gegen das Urheberrecht der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.
(1) ABl. C 288 vom 23.10.2010.
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