8.12.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 379/2
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 16. Oktober 2012 — Ungarn/Slowakische Republik
(Rechtssache C-364/10) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 259 AEUV - Unionsbürgerschaft - Art. 21 AEUV - Richtlinie 2004/38/EG - Recht der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen - Einreiseverbot in die Slowakische Republik für den Präsidenten Ungarns - Diplomatische Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten)
2012/C 379/03
Verfahrenssprache: Slowakisch
Parteien
Kläger: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Z. Fehér und E. Orgován)
Beklagte: Slowakische Republik (Prozessbevollmächtigte: B. Ricziová)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Tokár, D. Maidani und S. Boelaert)
Gegenstand
Art. 259 AEUV — Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 EG, Art. 3 Abs. 2 EUV, Art. 21 Abs. 1 AEUV sowie gegen die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77) — Gegen den Präsidenten der Republik Ungarn, der einer Einladung einer sozialen Organisation nachkommen wollte, gerichtetes Verbot der Einreise in das Gebiet der Slowakischen Republik — Einreiseverbot, das u. a. auf die Richtlinie 2004/38 gestützt wird — Anwendung der Vorschriften des Unionsrechts über die Freizügigkeit auf die Staatschefs der Mitgliedstaaten sowie auf andere die Mitgliedstaaten repräsentierende Personen
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Ungarn trägt die Kosten.
3.
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 301 vom 6.11.2010.
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