4.2.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 32/9
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 29. November 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te Amsterdam — Niederlande) — National Grid Indus BV/Inspecteur van de Belastingdienst Rijnmond/kantoor Rotterdam
(Rechtssache C-371/10) (1)
(Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes einer Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat als den Gründungsmitgliedstaat der Gesellschaft - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Besteuerung der nicht realisierten Wertzuwächse beim Vermögen einer Gesellschaft, die eine Sitzverlegung zwischen Mitgliedstaaten vornimmt - Festsetzung des Steuerbetrags zum Zeitpunkt der Sitzverlegung - Sofortige Einziehung der Steuer - Verhältnismäßigkeit)
2012/C 32/14
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Gerechtshof te Amsterdam
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: National Grid Indus BV
Beklagter: Inspecteur van de Belastingdienst Rijnmond/kantoor Rotterdam
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Gerechtshof te Amsterdam (Niederlande) — Auslegung von Art. 43 EG (jetzt Art. 49 AEUV) — Nationale Steuerregelung, die im Fall der Verlegung des Sitzes oder von Vermögen einer Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat eine sofortige Besteuerung vorsieht
Tenor
1.
Eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, ohne dass die Verlegung des Sitzes ihre Eigenschaft als Gesellschaft nach dem Recht des ersten Mitgliedstaats berührt, kann sich auf Art. 49 AEUV berufen, um die Rechtmäßigkeit einer ihr von dem ersten Mitgliedstaat anlässlich dieser Sitzverlegung auferlegten Steuer in Frage zu stellen.
2.
Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass
—
er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, wonach der Betrag der Steuer auf die nicht realisierten Wertzuwächse beim Vermögen einer Gesellschaft endgültig — ohne Berücksichtigung möglicherweise später eintretender Wertminderungen oder Wertzuwächse — zu dem Zeitpunkt festgesetzt wird, zu dem die Gesellschaft aufgrund der Verlegung ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes in einen anderen Mitgliedstaat aufhört, in dem ersten Mitgliedstaat steuerpflichtige Gewinne zu erzielen. Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob sich die besteuerten nicht realisierten Wertzuwächse auf Kursgewinne beziehen, die im Aufnahmemitgliedstaat angesichts der dort geltenden Steuerregelung nicht zum Ausdruck kommen können;
—
er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die die sofortige Einziehung der Steuer auf die nicht realisierten Wertzuwächse bei den Vermögensgegenständen einer Gesellschaft, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, zum Zeitpunkt dieser Verlegung vorschreibt.
(1) ABl. C 328 vom 4.12.2010.
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