5.5.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 133/6
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 13. März 2012 — Pye Phyo Tay Za/Rat der Europäischen Union, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland und Europäische Kommission
(Rechtssache C-376/10 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen die Republik der Union von Myanmar erlassene restriktive Maßnahmen - Einfrieren von Geldern von Personen, Organisationen und Einrichtungen - Rechtsgrundlage)
2012/C 133/10
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Pye Phyo Tay Za (Yangon, Myanmar) (Prozessbevollmächtigte: D. Anderson, QC, S. Kentridge, QC, M. Lester, Barrister, und G. Martin, Solicitor)
Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und E. Finnegan), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: S. Hathaway und D. Beard, Barrister), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Boelaert und M. Konstantinidis)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 19. Mai 2010, Tay Za/Rat (T-181/08), mit dem das Gericht eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 817/2006 (ABl. L 66, S. 1), soweit der Name des Klägers in der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen aufgeführt ist, auf die diese Bestimmungen Anwendung finden, abgewiesen hat
Tenor
1.
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Mai 2010, Tay Za/Rat (T-181/08), wird aufgehoben.
2.
Die Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 817/2006 wird für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Tay Za betrifft.
3.
Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten sowohl im Verfahren des ersten Rechtszugs als auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren.
4.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Europäische Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten sowohl im Verfahren des ersten Rechtszugs als auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren.
(1) ABl. C 260 vom 25.9.2010.
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