22.9.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 287/3
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Legfelsőbb Bíróság — Ungarn) — Antrag auf Eintragung in das Handelsregister der VALE Építési kft
(Rechtssache C-378/10) (1)
(Art. 49 AEUV und 54 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität - Grenzüberschreitende Umwandlung - Ablehnung der Eintragung in das Handelsregister)
2012/C 287/04
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Legfelsőbb Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
VALE Építési kft
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Magyar Köztársaság Legfelsőbb Bírósága — Auslegung von Art. 43 EG und 48 EG — Verlegung des Sitzes einer dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegenden Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat unter Änderung des anwendbaren nationalen Rechts — Nationale Regelung, wonach in das nationale Handelsregister als Rechtsvorgängerin einer Gesellschaft keine in einem anderen Mitgliedstaat gegründete Gesellschaft eingetragen werden kann
Tenor
1.
Die Art. 49 AEUV und 54 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die zwar für inländische Gesellschaften die Möglichkeit einer Umwandlung vorsieht, aber die Umwandlung einer dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegenden Gesellschaft in eine inländische Gesellschaft mittels Gründung der letztgenannten Gesellschaft generell nicht zulässt.
2.
Die Art. 49 AEUV und 54 AEUV sind im Kontext einer grenzüberschreitenden Umwandlung einer Gesellschaft dahin auszulegen, dass der Aufnahmemitgliedstaat befugt ist, das für einen solchen Vorgang maßgebende innerstaatliche Recht festzulegen und somit die Bestimmungen seines nationalen Rechts über innerstaatliche Umwandlungen anzuwenden, die — wie die Anforderungen an die Erstellung einer Bilanz und eines Vermögensverzeichnisses — die Gründung und die Funktionsweise einer Gesellschaft regeln. Der Äquivalenzgrundsatz und der Effektivitätsgrundsatz verwehren es jedoch dem Aufnahmemitgliedstaat,
—
bei grenzüberschreitenden Umwandlungen die Eintragung der die Umwandlung beantragenden Gesellschaft als „Rechtsvorgängerin“ zu verweigern, wenn eine solche Eintragung der Vorgängergesellschaft im Handelsregister bei innerstaatlichen Umwandlungen vorgesehen ist, und
—
sich zu weigern, den von den Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten Dokumenten im Verfahren zur Eintragung der Gesellschaft gebührend Rechnung zu tragen.
(1) ABl. C 317 vom 20.11.2010.
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