28.1.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 25/14
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 24. November 2011 — Europäische Kommission/Italienische Republik
(Rechtssache C-379/10) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Allgemeiner Grundsatz der Haftung der Mitgliedstaaten für einen Verstoß eines ihrer letztinstanzlichen Gerichte gegen das Unionsrecht - Ausschluss jeglicher Haftung des Staates für eine Auslegung von Rechtsvorschriften oder eine Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch ein letztinstanzliches Gericht - Vom nationalen Gesetzgeber auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines solchen Gerichts beschränkte Haftung des Staates)
2012/C 25/21
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Pignataro und M. Nolin)
Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri und G. De Bellis, avvocato dello Stato)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verletzung des allgemeinen Grundsatzes der Haftung der Mitgliedstaaten für einen Verstoß eines ihrer letztinstanzlichen Gerichte gegen das Unionsrecht — Auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beschränkte Haftung
Tenor
1)
Die Italienische Republik hat dadurch, dass sie gemäß Art. 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes Nr. 117 über den Ersatz in Ausübung justizieller Funktionen verursachter Schäden und über die Haftung der Richter und Staatsanwälte (legge no 117 [sul] risarcimento dei danni cagionati nell’ esercizio delle funzioni giudiziarie e responsabilità civile dei magistrati) vom 13. April 1988
—
jegliche Haftung des italienischen Staats für Schäden ausschließt, die dem Einzelnen durch einen Verstoß eines letztinstanzlichen Gerichts gegen das Unionsrecht entstanden sind, wenn sich dieser Verstoß aus einer Auslegung von Rechtsvorschriften oder einer Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch dieses Gericht ergibt, und
—
diese Haftung auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beschränkt,
gegen ihre Verpflichtungen aus dem allgemeinen Grundsatz der Haftung der Mitgliedstaaten für einen Verstoß eines ihrer letztinstanzlichen Gerichte gegen das Unionsrecht verstoßen.
2.
Die Italienische Republik trägt die Kosten.
(1) ABl. C 301 vom 6.11.2010.
Full & Egal Universal Law Academy