26.11.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 347/4
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 6. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien — Österreich) — Astrid Preissl KEG/Landeshauptmann von Wien
(Rechtssache C-381/10) (1)
(Industriepolitik - Lebensmittelhygiene - Verordnung (EG) Nr. 852/2004 - Installation eines Waschbeckens in den Toiletten eines Betriebs, der Lebensmittel in den Verkehr bringt)
2011/C 347/05
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Unabhängiger Verwaltungssenat Wien
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Astrid Preissl KEG
Beklagter: Landeshauptmann von Wien
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Unabhängiger Verwaltungssenat Wien — Auslegung von Anhang II Kapitel I Ziff. 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139, S. 1) und insbesondere des in der deutschen Fassung der genannten Vorschrift enthaltenen Begriffs „Handwaschbecken“ — Entscheidung einer Behörde eines Mitgliedstaats, mit der angeordnet wird, in den Toiletten eines Cafés ein Handwaschbecken zu installieren, das mit Mitteln zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen ausgestattet ist
Tenor
Anhang II Kapitel I Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene ist dahin auszulegen, dass danach weder ein Waschbecken im Sinne dieser Vorschrift ausschließlich zum Händewaschen bestimmt sein muss noch der Wasserhahn und Mittel zum Händetrocknen benutzt werden können müssen, ohne dass ein Handkontakt erforderlich ist.
(1) ABl. C 274 vom 9.10.2010.
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