11.2.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 39/4
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 15. Dezember 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie van België — Belgien) — Jan Voogsgeerd/Navimer SA
(Rechtssache C-384/10) (1)
(Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht - Arbeitsvertrag - Rechtswahl der Parteien - Zwingende Bestimmungen des mangels einer Rechtswahl anzuwendenden Rechts - Ermittlung dieses Rechts - Arbeitnehmer, der seine Arbeit in mehreren Vertragsstaaten verrichtet)
2012/C 39/06
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van Cassatie van België
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Jan Voogsgeerd
Beklagte: Navimer SA
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Hof van Cassatie van België — Auslegung von Art. 6 Abs. 2 Buchst. b des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom (ABl. 1980, L 226, S. 1) — Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht — Arbeitsvertrag — Arbeitnehmer, der seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet — Leitender Ingenieur der Marine
Tenor
1.
Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom, ist dahin auszulegen, dass das angerufene Gericht zunächst festzustellen hat, ob der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit in ein und demselben Staat verrichtet, und zwar dem Staat, in dem oder von dem aus er unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, die diese Tätigkeit kennzeichnen, seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber im Wesentlichen erfüllt.
2.
Für den Fall, dass das vorlegende Gericht der Ansicht ist, dass es über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit nicht aufgrund von Art. 6 Abs. 2 Buchst. a dieses Übereinkommens entscheiden kann, ist Art. 6 Abs. 2 Buchst. b dieses Übereinkommens wie folgt auszulegen:
—
Unter dem Begriff „Niederlassung …, die den Arbeitnehmer eingestellt hat“ ist ausschließlich die Niederlassung, die die Einstellung des Arbeitnehmers vorgenommen hat, und nicht die Niederlassung, bei der er tatsächlich beschäftigt ist, zu verstehen;
—
der Besitz der Rechtspersönlichkeit ist keine Anforderung, die die Niederlassung des Arbeitgebers im Sinne dieser Bestimmung erfüllen muss;
—
die Niederlassung eines anderen Unternehmens als desjenigen, das formal als Arbeitgeber auftritt und zu dem anderen Unternehmen Beziehungen unterhält, kann als „Niederlassung“ im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Buchst. b dieses Übereinkommens eingestuft werden, wenn sich anhand objektiver Umstände belegen lässt, dass die tatsächliche Lage nicht mit der sich aus dem Vertragstext ergebenden Lage übereinstimmt, und zwar auch dann, wenn die Weisungsbefugnis diesem anderen Unternehmen nicht formal übertragen worden ist.
(1) ABl. C 317 vom 20.11.2010.
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