8.12.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 379/3
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 18. Oktober 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Elenca Srl/Ministero dell'Interno
(Rechtssache C-385/10) (1)
(Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung - Innenverkleidungen von Kaminen und Rauchabzügen - Fehlende CE-Kennzeichnung - Ausschluss der Vermarktung)
2012/C 379/04
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Elenca Srl
Beklagter: Ministero dell'Interno
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Consiglio di Stato — Auslegung der Art. 2, 4 Abs. 2, 5 und 6 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. L 40, S. 12) — Produkte, die nicht von den harmonisierten Normen der Richtlinie erfasst werden — Nationale Regelung, die das Inverkehrbringen von Kunststoffauskleidung von Kaminen und Rauchabzügen ausschließt, die nicht über eine CE-Kennzeichnung verfügt
Tenor
1.
Die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie nationalen Vorschriften entgegensteht, die automatisch die Vermarktung von aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Bauprodukten wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden von der Anbringung der CE-Kennzeichnung abhängig machen.
2.
Die Art. 34 AEUV bis 37 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Vorschriften entgegenstehen, die automatisch die Vermarktung von aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Bauprodukten wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden von der Anbringung der CE-Kennzeichnung abhängig machen.
(1) ABl. C 274 vom 9.10.2010.
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