18.6.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 179/6
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 14. April 2011 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg
(Rechtssache C-390/10) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2007/36/EG - Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften - Nicht fristgerechte Umsetzung)
2011/C 179/09
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Braun und L. de Schietere de Lophem)
Beklagter: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigter: C. Schiltz)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass oder nicht fristgerechte Mitteilung der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (ABl. L 184, S. 17) nachzukommen
Tenor
1.
Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2.
Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.
(1) ABl. C 274 vom 9.10.2010.
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