27.8.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 252/6
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 30. Juni 2011 — Europäische Kommission/Königreich Belgien
(Rechtssache C-397/10) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Nationale Regelung, mit der eine Reihe von Anforderungen an die Tätigkeiten von Zeitarbeitsagenturen gestellt werden - Ungerechtfertigte Beschränkungen)
2011/C 252/08
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Keppenne und I. Rogalski)
Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: M. Jacobs)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 56 AEUV — Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs — Nationale Regelung, mit der eine Reihe von Anforderungen an die Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten ansässiger Zeitarbeitsagenturen gestellt werden — Ungerechtfertigte Beschränkungen
Tenor
1.
Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 56 AEUV verstoßen, dass es an Zeitarbeitsagenturen, die ihre Dienstleistungen im Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt erbringen, folgende Anforderungen stellt:
—
Ausschließlicher Gesellschaftszweck muss die Tätigkeit der Zurverfügungstellung von Arbeitnehmern sein.
—
Sie müssen eine bestimmte Rechtsform aufweisen.
2.
Das Königreich Belgien trägt die Kosten.
(1) ABl. C 301 vom 6.11.2010.
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