17.12.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 370/14
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 27. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Société Groupe Limagrain Holding/Établissement national des produits de l’agriculture et de la mer
(Rechtssache C-402/10) (1)
(Landwirtschaft - Verordnungen (EWG) Nrn. 3665/87 und 565/80 - Ausfuhrerstattungen - Im Voraus gezahlte Erstattung - In das Zolllagerverfahren übergeführte Waren - Fehlen von Bestandsaufzeichnungen - Nachweis für die Ausfuhr der Waren - Erhalt der vollen Erstattung oder eines Teils derselben für diese Ausfuhr - Pflicht zur Rückerstattung des rechtsgrundlos erhaltenen Betrags - Erhebung eines Zuschlags auf den zu erstattenden Betrag)
2011/C 370/22
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Société Groupe Limagrain Holding
Beklagte: Établissement national des produits de l’agriculture et de la mer
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’Etat (Frankreich) — Auslegung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1) in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 62, S. 5) — Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren im Hinblick auf die Ausfuhr mit Vorauszahlung der Erstattungen — Rückzahlung der im Voraus erhaltenen Beträge bei Fehlen von Bestandsaufzeichnungen — Bedingungen der Rückzahlung
Tenor
1.
Die unionsrechtlichen Vorschriften über die Vorfinanzierung von Ausfuhrerstattungen sind dahin auszulegen, dass das Führen von Bestandsaufzeichnungen für die in das Zolllagerverfahren übergeführten Waren gemäß der Zollregelung der Union eine Voraussetzung für die Vorauszahlung einer Ausfuhrerstattung für diese Waren darstellt. Verbleibende Zweifel an der Richtigkeit bestimmter Eintragungen oder im Hinblick auf Unstimmigkeiten dieser Bestandsaufzeichnungen können jedoch mit Hilfe zusätzlicher Dokumente geklärt werden, soweit diese von den zuständigen nationalen Behörden für ausreichend erachtet werden.
2.
Die unionsrechtlichen Vorschriften über die Vorfinanzierung von Ausfuhrerstattungen sind weiter wie folgt auszulegen:
—
Wenn und soweit die nach der Zollregelung der Union bestehende Verpflichtung zur Führung von Bestandsaufzeichnungen für die in das Zolllagerverfahren übergeführten Waren nicht eingehalten wurde, ist der Nachweis, dass der Menge und Art nach ähnliche Waren wie die in der Zahlungserklärung angegebenen ausgeführt wurden, nicht ausreichend, um den auf die Ausfuhr dieser Waren entfallenden Erstattungsbetrag als dem Ausführer zustehend ansehen zu können.
—
Wenn der Ausführer wegen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Führung von Bestandsaufzeichnungen für in das Zolllagerverfahren übergeführte Waren die Beträge, die er als Vorschuss auf eine Ausfuhrerstattung erhalten hat, ganz oder teilweise zurückerstatten muss, ist auf den rechtsgrundlos gezahlten und zurückzuerstattenden Betrag der nach Art. 33 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der u. a. durch die Verordnung (EWG) Nr. 1708/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 geänderten Fassung vorgesehene Zuschlag in Höhe von 20 % zu erheben.
(1) ABl. C 288 vom 23.10.2010.
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