26.5.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 151/5
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 29. März 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Frankreich) — Véleclair SA/Ministre du budget, des comptes publics et de la réforme de l'Etat
(Rechtssache C-414/10) (1)
(Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 17 Abs. 2 Buchst. b - Besteuerung eines aus einem Drittland eingeführten Erzeugnisses - Nationale Regelung - Recht auf Abzug der Einfuhrmehrwertsteuer - Voraussetzung - Tatsächliche Entrichtung der Mehrwertsteuer durch den Steuerpflichtigen)
2012/C 151/08
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d'État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Véleclair SA
Beklagter: Ministre du budget, des comptes publics et de la réforme de l'Etat
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Conseil d’État — Auslegung des Art. 17 Abs. 2 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Nationale Rechtsvorschrift, die das Recht auf Abzug der Einfuhrmehrwertsteuer von der tatsächlichen Zahlung dieser Steuer durch den Steuerschuldner abhängig macht
Tenor
Art. 17 Abs. 2 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht erlaubt, das Recht auf Abzug der Einfuhrmehrwertsteuer von der tatsächlichen vorherigen Zahlung dieser Steuer durch den Steuerschuldner abhängig zu machen, wenn dieser auch der zum Abzug Berechtigte ist.
(1) ABl. C 301 vom 6.11.2010.
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