26.5.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 151/5
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 29. März 2012 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — Ministero dell’Economia e delle Finanze, Agenzia delle Entrate/3M Italia SpA
(Rechtssache C-417/10) (1)
(Direkte Besteuerung - Einstellung von bei dem in Steuersachen letztinstanzlich entscheidenden Gericht anhängigen Verfahren - Rechtsmissbrauch - Art. 4 Abs. 3 EUV - Vom Vertrag garantierte Freiheiten - Diskriminierungsverbot - Staatliche Beihilfen - Verpflichtung, eine wirksame Anwendung des Unionsrechts zu gewährleisten)
2012/C 151/09
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte suprema di cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ministero dell’Economia e delle Finanze, Agenzia delle Entrate
Beklagte: 3M Italia SpA
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Corte suprema di cassazione — Körperschaftsteuer — Nationale Regelung, die je nach Sitzort von Gesellschaften einen jeweils anderen Besteuerungssatz für ihre Dividenden vorsieht — Handelsgeschäft unter Beteiligung von Gesellschaften mit Sitz in Italien und Gesellschaften mit Sitz im Ausland — Behördenentscheidung, bei im Ausland niedergelassenen Gesellschaften die geschuldete Steuern für anwendbar zu erachten — Begriff des Rechtsmissbrauchs im Sinne des Urteils Halifax u. a. (C-255/02) — Anwendbarkeit auf die nicht harmonisierten nationalen Steuern wie z. B. die direkten Steuern
Tenor
Das Unionsrecht, insbesondere das Rechtsmissbrauchsverbot, Art. 4 Abs. 3 EUV, die vom AEU-Vertrag garantierten Freiheiten, das Diskriminierungsverbot, die Vorschriften über staatliche Beihilfen und die Verpflichtung, die wirksame Anwendung des Unionsrechts zu gewährleisten, ist dahin auszulegen, dass es in einem die direkte Besteuerung betreffenden Verfahren wie dem Ausgangsverfahren der Anwendung einer nationalen Vorschrift nicht entgegensteht, die die Einstellung der bei dem in Steuersachen letztinstanzlich entscheidenden Gericht anhängigen Verfahren gegen Zahlung eines Betrags in Höhe von 5 % des Streitwerts vorsieht, wenn diese Verfahren auf eine Klage zurückgehen, die mehr als zehn Jahre vor Inkrafttreten dieser Vorschrift erhoben wurde, und die Finanzverwaltung in den ersten beiden Rechtszügen unterlegen ist.
(1) ABl. C 288 vom 23.10.2010.
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