16.6.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 174/6
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 26. April 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs — Deutschland) — Wolfgang Hofmann/Freistaat Bayern
(Rechtssache C-419/10) (1)
(Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Weigerung eines Mitgliedstaats, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der einer Person, deren Fahrerlaubnis in seinem Hoheitsgebiet entzogen wurde, von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist)
2012/C 174/06
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Wolfgang Hofmann
Beklagter: Freistaat Bayern
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bayerischer Verwaltungsgerichtshof — Auslegung von Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403, S. 18) — Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine — Weigerung eines Mitgliedstaats, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der einer Person, der der Führerschein in seinem Hoheitsgebiet entzogen worden ist, von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde
Tenor
Die Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, die Anerkennung der Gültigkeit des einer Person, die Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins auch dann abzulehnen, wenn die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaats eingehalten wurde.
(1) ABl. C 301 vom 6.11.2010.
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