21.4.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 118/3
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 1. März 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hamburg — Deutschland) — Söll GmbH/Tetra GmbH
(Rechtssache C-420/10) (1)
(Inverkehrbringen von Biozid-Produkten - Richtlinie 98/8/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. a - Begriff „Biozid-Produkte“ - Produkt, das das Ausflocken von Schadorganismen bewirkt, ohne sie zu zerstören, abzuschrecken oder unschädlich zu machen)
2012/C 118/05
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Söll GmbH
Beklagte: Tetra GmbH
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Landgericht Hamburg — Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123, S. 1) — Einstufung eines Mittels als „Biozid-Produkt“, das die Flockung von Schadorganismen bewirkt, ohne sie zu zerstören, abzuschrecken oder unschädlich zu machen — Algenbekämpfungsmittel mit dem Wirkstoff Aluminiumhydroxydchlorid — Begriff „Biozid-Produkt“
Tenor
Der Begriff „Biozid-Produkte“ in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten ist dahin auszulegen, dass er auch nur mittelbar auf die betreffenden Schadorganismen einwirkende Produkte erfasst, sofern sie einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten, die eine chemische oder biologische Wirkung als Teil einer Kausalitätskette herbeiführen, die bei den betreffenden Schadorganismen eine Hemmwirkung hervorrufen soll.
(1) ABl. C 288 vom 23.10.2010.
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