26.11.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 347/5
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 6. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Finanzamt Deggendorf/Markus Stoppelkamp als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Harald Raab
(Rechtssache C-421/10) (1)
(Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 21 Abs. 1 Buchst. b - Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts - Leistungen eines Dienstleisters, der in demselben Mitgliedstaat wohnt wie der Dienstleistungsempfänger, den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit jedoch in einem anderen Mitgliedstaat hat - Begriff des im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen)
2011/C 347/07
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Finanzamt Deggendorf
Beklagter: Markus Stoppelkamp als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Harald Raab
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesfinanzhof (Deutschland) — Auslegung des Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungsorts — Von einem Dienstleister erbrachte Leistungen, der in demselben Mitgliedstaat wie die Dienstleistungsempfänger ansässig ist, aber den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat hat — Begriff des „im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen“
Tenor
Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2000/65/EG des Rates vom 17. Oktober 2000 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der betreffende Steuerpflichtige bereits dann ein „im Ausland ansässiger Steuerpflichtiger“ ist, wenn er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland hat.
(1) ABl. C 317 vom 20.11.2010.
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