18.2.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 49/9
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 21. Dezember 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Tomasz Ziolkowski (C-424/10), Barbara Szeja, Maria-Magdalena Szeja, Marlon Szeja (C-425/10)/Land Berlin
(Verbundene Rechtssachen C-424/10 und C-425/10) (1)
(Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf Daueraufenthalt - Art. 16 - Rechtmäßiger Aufenthalt - Aufenthalt aufgrund nationalen Rechts - Aufenthaltszeit, die vor dem Beitritt des Herkunftsmitgliedstaats des betreffenden Bürgers zur Union zurückgelegt worden ist)
2012/C 49/14
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Tomasz Ziolkowski (C-424/10), Barbara Szeja, Maria-Magdalena Szeja, Marlon Szeja (C-425/10)
Beklagter: Land Berlin
Beteiligter: Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesverwaltungsgericht — Auslegung von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. L 158, S. 77) — Unionsbürger, der sich nach dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats rechtmäßig mehr als fünf Jahre lang in diesem Staat aufgehalten hat, aber während seines Aufenthalts nie die in Art. 7 der Richtlinie 2004/38/EG aufgestellten Voraussetzungen erfüllt hat — Begriff „rechtmäßiger Aufenthalt“ — Aufenthalt, dessen Dauer nur dann fünf Jahre beträgt, wenn Zeiten vor dem Beitritt des Herkunftsstaats des Betreffenden zur Europäischen Union berücksichtigt werden — Bestimmung der für den Erwerb eines Rechts auf Daueraufenthalt erforderlichen Aufenthaltsdauer
Tenor
1.
Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist so auszulegen, dass ein Unionsbürger, der im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats eine Aufenthaltszeit von über fünf Jahren nur aufgrund des nationalen Rechts dieses Staates zurückgelegt hat, nicht so betrachtet werden kann, als habe er das Recht auf Daueraufenthalt nach dieser Bestimmung erworben, wenn er während dieser Aufenthaltszeit die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie nicht erfüllt hat.
2.
Für die Zwecke des Erwerbs des Rechts auf Daueraufenthalt gemäß Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 sind Aufenthaltszeiten eines Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat vor dem Beitritt dieses Drittstaats zur Europäischen Union in Ermangelung spezifischer Bestimmungen in der Beitrittsakte zu berücksichtigen, soweit sie im Einklang mit den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie zurückgelegt wurden.
(1) ABl. C 301 vom 6.11.2010.
Full & Egal Universal Law Academy