28.1.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 25/16
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. November 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad — Bulgarien) — Hristo Gaydarov/Direktor na Glavna direktsia „Ohranitelna politsia“ pri Ministerstvo na vatreshnite raboti
(Rechtssache C-430/10) (1)
(Freizügigkeit von Unionsbürgern - Richtlinie 2004/38/EG - Verbot, das nationale Hoheitsgebiet zu verlassen, das wegen einer strafrechtlichen Verurteilung in einem anderen Land verhängt wird - Handel mit Betäubungsmitteln - Maßnahme, die durch Gründe der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt werden kann)
2012/C 25/25
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad Sofia-grad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Hristo Gaydarov
Beklagter: Direktor na Glavna direktsia „Ohranitelna politsia“ pri Ministerstvo na vatreshnite raboti
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Administrativen sad Sofia-grad — Auslegung von Art. 27 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77), der Erwägungsgründe 5 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105, S. 1) und von Art. 71 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19) — Beschränkung der Ausübung der Freizügigkeit eines Unionsbürgers — Verbot, den Mitgliedstaat zu verlassen, wegen eines in einem Drittstaat begangenen Verbrechens, das Suchtstoffe zum Gegenstand hat — Maßnahme, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung zum Zwecke der General- und der Spezialprävention gerechtfertigt werden kann
Tenor
Art. 21 AEUV und Art. 27 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG stehen einer nationalen Regelung nicht entgegen, wonach das Recht eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, sich in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben, insbesondere deshalb beschränkt werden darf, weil er in einem anderen Staat wegen Handels mit Betäubungsmitteln strafrechtlich verurteilt wurde, sofern erstens das persönliche Verhalten dieses Staatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, zweitens die vorgesehene beschränkende Maßnahme geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, und drittens diese Maßnahme Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein kann, die es ermöglicht, ihre Rechtmäßigkeit im Hinblick auf die Anforderungen des Unionsrechts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen.
(1) ABl. C 301 vom 6.11.2010.
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