26.5.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 151/6
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 29. März 2012 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel de Mons — Belgien) — État belge/BLM SA
(Rechtssache C-436/10) (1)
(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und Art. 13 Teil B Buchst. b - Recht auf Vorsteuerabzug - Investitionsgut, das einem Steuerpflichtigen, der eine juristische Person ist, gehört und seinem Personal für dessen privaten Bedarf zur Verfügung gestellt wird)
2012/C 151/10
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d'appel de Mons
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: État belge
Beklagter: BLM SA
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Cour d'appel Mons — Auslegung von Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Investitionsgut, das ein Recht auf Vorsteuerabzug begründet hat und teilweise einem leitenden Angestellten einer juristischen Person überlassen und für dessen privaten Bedarf sowie den seiner Familie genutzt wird — Ausschluss vom Recht auf Vorsteuerabzug
Tenor
Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der — obgleich die Merkmale einer Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. b nicht erfüllt sind — die Verwendung eines Teils eines von einer steuerpflichtigen juristischen Person errichteten oder aufgrund eines dinglichen Rechts an einer unbeweglichen Sache in ihrem Besitz stehenden Gebäudes für den privaten Bedarf des Personals dieser Steuerpflichtigen als eine nach der letztgenannten Vorschrift von der Mehrwertsteuer befreite Dienstleistung behandelt wird, wenn dieser Gegenstand zum Vorsteuerabzug berechtigt hat.
Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens davon ausgegangen werden kann, dass eine Vermietung eines Grundstücks im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. b vorliegt.
(1) ABl. C 328 vom 4.12.2010.
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