4.2.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 32/10
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 1. Dezember 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) — Vereinigtes Königreich) — Churchill Insurance Company Limited/Benjamin Wilkinson und Tracy Evans/Equity Claims Limited
(Rechtssache C-442/10) (1)
(Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 84/5/EWG - Art. 1 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 - Geschädigter Dritter - Ausdrückliche oder stillschweigende Ermächtigung zum Führen eines Fahrzeugs - Richtlinie 90/232/EWG - Art. 1 Abs. 1 - Richtlinie 2009/103/EG - Art. 10, Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 - Opfer eines Verkehrsunfalls, das Insasse eines Fahrzeugs war, für das es als Fahrer versichert war - Führen eines Fahrzeugs durch eine gemäß der Versicherungspolice nicht versicherte Person - Versicherter Geschädigter, der von der Versicherungsleistung nicht ausgeschlossen ist)
2012/C 32/17
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Churchill Insurance Company Limited, Tracy Evans
Beklagte: Benjamin Wilkinson, Equity Claims Limited
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) — Auslegung der Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. 2009, L 263, S. 11) — Geschädigte eines Verkehrsunfalls, die zum Zeitpunkt des Unfalls Insassin des Fahrzeugs ist, für das sie als Fahrzeugführerin versichert ist, das aber durch einen nicht versicherten Fahrer geführt wird, dem die Geschädigte das Führen des Fahrzeugs gestattet hatte — Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, die den Ausschluss der Geschädigten von den Leistungen der Versicherung zur Folge haben
Tenor
1.
Art. 1 Abs. 1 der Dritten Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die bewirkt, dass die Verpflichtung eines Versicherers zum Ersatz des Schadens eines bei einem Verkehrsunfall Geschädigten automatisch ausgeschlossen ist, wenn der Unfall von einem gemäß der Versicherungspolice nicht versicherten Fahrer verursacht wurde und der Geschädigte, der zum Zeitpunkt des Unfalls Insasse des Fahrzeugs war, für das Führen dieses Fahrzeugs versichert war und dem Fahrer gestattet hatte, es zu führen.
2.
Die Antwort auf die erste Vorlagefrage fällt nicht anders aus, wenn der geschädigte Versicherte Kenntnis davon hatte, dass die Person, die er zum Führen des Fahrzeugs ermächtigt hatte, dafür nicht versichert war, oder glaubte, dass sie es sei, oder aber sich darüber keine Gedanken gemacht hatte.
(1) ABl. C 346 vom 18.12.2010.
Full & Egal Universal Law Academy