26.11.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 347/6
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 6. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Limoges — Frankreich) — Philippe Bonnarde/Agence de Services et de Paiement
(Rechtssache C-443/10) (1)
(Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Einfuhr eines bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs durch eine in einem Mitgliedstaat ansässige Person - Umweltbonus - Voraussetzungen - Zulassungsbescheinigung, die das Fahrzeug als Vorführwagen ausweist)
2011/C 347/08
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal administratif de Limoges
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Philippe Bonnarde
Beklagter: Agence de Services et de Paiement
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal administratif de Limoges — Auslegung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 138, S. 57), geändert durch die Richtlinie 2003/127/EG der Europäischen Kommission vom 23. Dezember 2003 (ABl. 2004, L 10, S. 29) — Einfuhr eines bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs durch eine in Frankreich ansässige Person — Nationale Rechtsvorschrift, die die Gewährung einer Umweltprämie von der Vorlage einer Bescheinigung abhängig macht, die das Fahrzeug als Vorführwagen ausweist — Mengenmäßige Beschränkung — Maßnahme gleicher Wirkung
Tenor
Die Art. 34 AEUV und 36 AEUV stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die für die Gewährung der Förderung mit der Bezeichnung „Umweltbonus — Grenelle der Umwelt“ bei der Zulassung von eingeführten Vorführwagen in diesem Mitgliedstaat verlangt, dass die Erstzulassungsbescheinigung solcher Fahrzeuge mit dem Vermerk „Vorführwagen“ versehen ist.
(1) ABl. C 317 vom 20.11.2010.
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