28.1.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 25/17
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 10. November 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Finanzamt Lüdenscheid/Christel Schriever
(Rechtssache C-444/10) (1)
(Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 5 Abs. 8 - Begriff der „Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens“ - Übereignung des Warenbestands und der Geschäftsausstattung unter gleichzeitiger Vermietung des Geschäftslokals)
2012/C 25/28
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Finanzamt Lüdenscheid
Beklagte: Christel Schriever
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesfinanzhof — Auslegung des Art. 5 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die Übertragung eines Gesamtvermögens von der Mehrwertsteuer zu befreien — Vermietung des Ladenlokals eines Einzelhandelsgeschäfts auf unbestimmte Zeit unter Übereignung des Warenbestands und der Geschäftsausstattung dieses Einzelhandelsgeschäfts an den Mieter — Möglichkeit, ein solches Rechtsgeschäft als „Übertragung eines Gesamtvermögens“ im Sinne des Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG einzustufen
Tenor
Art. 5 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass die Übereignung des Warenbestands und der Geschäftsausstattung eines Einzelhandelsgeschäfts unter gleichzeitiger Vermietung des Ladenlokals an den Erwerber auf unbestimmte Zeit, allerdings aufgrund eines von beiden Parteien kurzfristig kündbaren Vertrags, eine Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens im Sinne dieser Bestimmung darstellt, sofern die übertragenen Sachen hinreichen, damit der Erwerber eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit dauerhaft fortführen kann.
(1) ABl. C 317 vom 20.11.2010.
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