28.1.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 25/18
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 17. November 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Oliver Jestel/Hauptzollamt Aachen
(Rechtssache C-454/10) (1)
(Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 202 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich - Entstehung einer Zollschuld infolge des vorschriftswidrigen Verbringens von Waren - Begriff des „Zollschuldners“ - Beteiligung am vorschriftswidrigen Verbringen - Person, die beim Abschluss der Kaufverträge über die vorschriftswidrig verbrachten Waren als Vermittler tätig war)
2012/C 25/29
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Oliver Jestel
Beklagter: Hauptzollamt Aachen
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesfinanzhof (Deutschland) — Auslegung des Art. 202 Abs. 3 2. Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) — Entstehen einer Zollschuld durch das vorschriftswidrige Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union — Person, die beim Abschluss der Kaufverträge über die vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren als Vermittler tätig war, ohne an diesem vorschriftswidrigen Verbringen unmittelbar mitzuwirken — Bedingungen, unter denen diese Person als Zollschuldner angesehen werden kann
Tenor
Art. 202 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist in dem Sinne auszulegen, dass eine Person als Schuldner der aufgrund des vorschriftswidrigen Verbringens von Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union entstandenen Zollschuld anzusehen ist, wenn sie, ohne an diesem Verbringen unmittelbar mitzuwirken, daran als Vermittlerin beim Abschluss der Kaufverträge für die betreffenden Waren beteiligt war, sofern diese Person wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass dieses Verbringen vorschriftswidrig sein würde, was vom vorlegenden Gericht zu beurteilen ist.
(1) ABl. C 317 vom 20.11.2010.
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