25.8.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 258/4
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 28. Juni 2012 — Europäische Kommission gegen Agrofert Holding a.s., Polski Koncern Naftowy Orlen SA, Königreich Dänemark, Republik Finnland, Königreich Schweden
(Rechtssache C-477/10 P) (1)
(Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der Organe - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente, die ein Verfahren zur Kontrolle eines Unternehmenszusammenschlusses betreffen - Verordnung (EG) Nr. 139/2004 - Verweigerung des Zugangs - Ausnahmen zum Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten, der geschäftlichen Interessen, der Rechtsberatung und des Entscheidungsprozesses der Organe)
2012/C 258/05
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Smulders, P. Costa de Oliveira und V. Bottka)
Andere Verfahrensbeteiligte: Agrofert Holding a.s. (Prozessbevollmächtigte: R. Pokorný und D. Šalek, advokáti), Polski Koncern Naftowy Orlen SA (Prozessbevollmächtigte: S. Sołtysiński, K. Michałowska und A. Krasowska-Skowrońska, radcy prawni), Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigter: S. Juul Jørgensen), Republik Finnland, Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: K. Petkovska und S. Johannesson)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 7. Juli 2010, Agrofert Holding a.s./Kommission (T-111/07), mit dem das Gericht die Entscheidung D(2007) 1360 der Kommission vom 13. Februar 2007 für nichtig erklärt hat, mit der der Klägerin der Zugang zu bestimmten nicht veröffentlichten Dokumenten in einem Fusionskontrollverfahren (Sache Nr. COMP/M.3543 — PKN Orlen/Unipetrol) verweigert wurde
Tenor
1.
Nr. 2 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 7. Juli 2010, Agrofert Holding/Kommission (T-111/07), wird aufgehoben, soweit damit die Entscheidung D(2007) 1360 der Europäischen Kommission vom 13. Februar 2007 für nichtig erklärt wird, mit der der Zugang zu den zwischen der Kommission und den Anmeldern sowie den zwischen der Kommission und Dritten ausgetauschten Dokumenten der Sache COMP/M.3543 betreffend den Zusammenschluss der Polski Koncern Naftowy Orlen SA mit Unipetrol versagt wurde.
2.
Nr. 3 des Tenors des vorstehend genannten Urteils wird aufgehoben.
3.
Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.
4.
Die von der Agrofert Holding a.s. beim Gericht der Europäischen Union erhobene Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung D(2007) 1360 der Europäischen Kommission vom 13. Februar 2007, mit der der Zugang zu den zwischen der Kommission und den Anmeldern sowie den zwischen der Kommission und Dritten ausgetauschten Dokumenten der Sache COMP/M.3543 betreffend den Zusammenschluss der Polski Koncern Naftowy Orlen SA mit Unipetrol versagt wurde, wird abgewiesen.
5.
Die Europäische Kommission und die Agrofert Holding a.s. tragen jeweils die ihnen im ersten Rechtszug und im vorliegenden Rechtsmittelverfahren entstandenen eigenen Kosten.
6.
Die Polski Koncern Naftowy Orlen SA und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 328 vom 4.12.2010.
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