25.8.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 258/4
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 28. Juni 2012 — Europäische Kommission/Hellenische Republik
(Rechtssache C-485/10) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Beihilfen zugunsten der Ellinika Nafpigeia AE - Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Rückforderung - Nichtdurchführung)
2012/C 258/06
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und M. Konstantinidis)
Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: P. Mylonopoulos und K. Boskovits im Beistand von V. Christianos, dikigoros)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Maßnahmen, die erforderlich sind, um der Entscheidung 2009/610/EG der Kommission vom 2. Juli 2008 über die von Griechenland gewährten Beihilfen C 16/04 (ex NN 29/04, CP 71/02 und CP 133/05) für Hellenic Shipyards SA (bekannt gegeben unter der Nr. K(2008) 3118) (ABl. 2009, L 225, S. 104) nachzukommen
Tenor
1.
Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2, 3, 5, 6, 8, 9 und 11 bis 19 der Entscheidung 2009/610/EG der Kommission vom 2. Juli 2008 über die von Griechenland gewährten Beihilfen C 16/04 (ex NN 29/04, CP 71/02 und CP 133/05) für Hellenic Shipyards SA verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle Maßnahmen erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Entscheidung nachzukommen, oder dass sie der Kommission die in Art. 19 dieser Entscheidung aufgeführten Informationen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist mitgeteilt hat.
2.
Die Hellenische Republik trägt die Kosten.
(1) ABl. C 328 vom 4.12.2010.
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