4.2.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 32/11
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 1. Dezember 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Linz — Österreich) — Immobilien Linz GmbH & Co KG/Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr
(Rechtssache C-492/10) (1)
(Steuerrecht - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern - Ansammlung von Kapital - Art. 4 Abs. 2 Buchst. b - Vorgänge, die der Gesellschaftsteuer unterliegen - Erhöhung des Gesellschaftsvermögens - Leistung eines Gesellschafters - Übernahme von Verlusten aufgrund einer vor deren Eintritt eingegangenen Verpflichtung)
2012/C 32/18
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Linz
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Immobilien Linz GmbH & Co KG
Beklagter: Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Linz — Auslegung von Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25) — Vorgänge, die der Gesellschaftsteuer unterliegen — Erhöhung des Gesellschaftsvermögens einer Kapitalgesellschaft — Etwaige Erhöhung dieses Gesellschaftsvermögens durch die Übernahme von Verlusten der Kapitalgesellschaft durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die alleinige Gesellschafterin dieser Gesellschaft ist
Tenor
Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der durch die Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Übernahme der Verluste einer Gesellschaft durch einen Gesellschafter in Erfüllung einer von ihm vor dem Eintritt dieser Verluste eingegangenen Verpflichtung, mit der nur die Abdeckung der Verluste sichergestellt werden soll, das Gesellschaftsvermögen nicht erhöht.
(1) ABl. C 13 vom 15.1.2011.
Full & Egal Universal Law Academy