26.5.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 151/6
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 29. März 2012 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria centrale, sezione di Bologna — Italien) — Ufficio IVA di Piacenza/Belvedere Costruzioni Srl
(Rechtssache C-500/10) (1)
(Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Art. 4 Abs. 3 EUV - Sechste Richtlinie - Art. 2 und 22 - Automatische Einstellung der bei dem drittinstanzlichen Finanzgericht anhängigen Verfahren)
2012/C 151/11
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Commissione tributaria centrale, sezione di Bologna
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ufficio IVA di Piacenza
Beklagte: Belvedere Costruzioni Srl
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Commissione tributaria centrale di Bologna — Mehrwertsteuer — Art. 2 und 22 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Pflicht der Mitgliedstaaten, eine effektive Beitreibung der Mehrwertsteuer zu gewährleisten — Nationale Regelung, die unter bestimmten Voraussetzungen den Abschluss des finanzgerichtlichen Verfahrens ohne Entscheidung in der Sache durch das Gericht dritter Instanz vorsieht, so dass die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz in Rechtskraft erwächst — Angebliche Wirkung des Verzichts auf die Beitreibung harmonisierter Steuern
Tenor
Art. 4 Abs. 3 EUV und die Art. 2 und 22 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, dass sie es nicht verwehren, im Bereich der Mehrwertsteuer eine nationale Ausnahmevorschrift wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende anzuwenden, die die automatische Einstellung von bei dem drittinstanzlichen Finanzgericht anhängigen Verfahren vorsieht, wenn diese Verfahren auf eine Klage zurückgehen, die mehr als zehn Jahre — und in der Praxis mehr als 14 Jahre — vor Inkrafttreten dieser Vorschrift erhoben wurde, und die Finanzverwaltung in den ersten beiden Gerichtsinstanzen unterlegen ist, wobei diese automatische Einstellung zur Folge hat, dass die in der zweiten Gerichtsinstanz ergangene Entscheidung rechtskräftig wird und die von der Verwaltung geltend gemachte Forderung erlischt.
(1) ABl. C 346 vom 18.12.2010.
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