8.12.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 379/4
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Oktober 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — Staatssecretaris van Justitie/Mangat Singh
(Rechtssache C-502/10) (1)
(Richtlinie 2003/109/EG - Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen - Anwendungsbereich - Art. 3 Abs. 2 Buchst. e - Aufenthalt aufgrund einer förmlich begrenzten Aufenthaltsgenehmigung)
2012/C 379/06
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Staatssecretaris van Justitie
Beklagter: Mangat Singh
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Raad van State — Auslegung von Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. 2004, L 16, S. 44) — Begriff „förmlich begrenzte Aufenthaltsgenehmigung“ — Aufenthaltsgenehmigung, die keine Möglichkeit zum Erwerb einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung eröffnet, aber beliebig oft erneuert werden kann
Tenor
Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ist dahin auszulegen, dass eine einer speziellen Personengruppe erteilte befristete Aufenthaltsgenehmigung, deren Gültigkeit unbegrenzt verlängert werden kann, ohne dass jedoch Aussicht auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung besteht, nicht unter den Begriff „Aufenthaltsgenehmigung[, die] förmlich begrenzt wurde“, fällt, soweit eine solche förmliche Begrenzung den Drittstaatsangehörigen nicht daran hindert, in dem betreffenden Mitgliedstaat langfristig ansässig zu sein, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
(1) ABl. C 346 vom 18.12.2010.
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