18.2.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 49/12
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 21. Dezember 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad — Bulgarien) — Evroetil AD/Direktor na Agentsia „Mitnitsi“
(Rechtssache C-503/10) (1)
(Richtlinie 2003/30/EG - Art. 2 Abs. 2 Buchst. a - Begriff „Bioethanol“ - Aus Biomasse gewonnenes Erzeugnis mit einem Ethylalkoholgehalt von mehr als 98,5 %, unvergällt - Relevanz der tatsächlichen Verwendung als Biokraftstoff - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 - Kombinierte Nomenklatur - Zolltarifliche Einreihung von Bioethanol im Hinblick auf die Erhebung von Verbrauchsteuern - Richtlinie 2003/96/EG - Energieerzeugnisse - Richtlinie 92/83/EWG - Art. 20 erster Gedankenstrich und 27 Abs. 1 Buchst. a und b - Begriff „Ethylalkohol“ - Befreiung von der harmonisierten Verbrauchsteuer - Denaturierung)
2012/C 49/19
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Varhoven administrativen sad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Evroetil AD
Beklagter: Direktor na Agentsia „Mitnitsi“
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Varhoven administrativen sad — Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen (ABl. L 123, S. 42) und von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2587/91 der Kommission vom 26. Juli 1991 geänderten Fassung (ABl. L 259, S. 1) — Auslegung von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283, S. 51) und von Art. 20 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316, S. 21) — Aus Biomasse gewonnenes Erzeugnis, das Ester, höhere Alkohole und Aldehyde enthält, einen Alkoholgehalt von mehr als 98 % hat und nicht vergällt wurde — Begriff „Bioethanol“ — Einreihung in die Unterposition 2207 20 00 (Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt) oder in die Unterposition 2207 10 00 (Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt) im Hinblick auf die Erhebung von Verbrauchsteuer
Tenor
1.
Die Definition von Bioethanol in Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor ist dahin auszulegen, dass sie auch ein Erzeugnis wie das im Ausgangsverfahren fragliche erfasst, das insbesondere aus Biomasse gewonnen wird und einen Alkoholgehalt von mehr als 98,5 % hat, wenn es als Biokraftstoff für den Verkehrssektor in den Verkehr gebracht wird.
2.
Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass ein Erzeugnis wie das im Ausgangsverfahren fragliche, das einen Ethylalkoholgehalt von mehr als 98,5 % hat und das nicht in einem besonders vorgesehenen Denaturierungsverfahren denaturiert worden ist, mit der in Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke vorgesehenen Verbrauchsteuer zu belegen ist, obwohl es aus Biomasse gewonnen wird, und zwar mittels einer anderen Technologie als der für die Herstellung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs verwendeten, Stoffe enthält, die es zum menschlichen Genuss ungeeignet machen, die Anforderungen des Entwurfs einer Europäischen Norm pr EN 15376 für als Kraftstoff verwendetes Bioethanol erfüllt und möglicherweise der Definition von Ethylalkohol in Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/30 entspricht.
(1) ABl. C 346 vom 18.12.2010.
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