17.12.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 370/15
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 27. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky — Slowakische Republik) — Tanoarch s. r. o./Daňové riaditeľstvo Slovenskej republiky
(Rechtssache C-504/10) (1)
(Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Recht auf Vorsteuerabzug - Übertragung eines Anteils an mehreren Unternehmen zustehenden Rechten an einer Erfindung auf ein Unternehmen, das bereits das Recht hat, diese Erfindung insgesamt zu nutzen - Missbräuchliche Praxis)
2011/C 370/23
Verfahrenssprache: Slowakisch
Vorlegendes Gericht
Najvyšší súd Slovenskej republiky
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Tanoarch s. r. o.
Beklagter: Daňové riaditeľstvo Slovenskej republiky
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Najvyšší súd Slovenskej republiky — Auslegung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1), insbesondere ihres Art. 2 — Übertragung eines Anteils an im Eigentum mehrerer Unternehmen stehenden Rechten an einer Erfindung auf ein Unternehmen, das bereits das Recht hat, diese Erfindung insgesamt zu nutzen — Möglicherweise bestehendes Recht auf Vorsteuerabzug
Tenor
1.
Ein Steuerpflichtiger kann grundsätzlich ein Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer geltend machen, die für eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung entrichtet worden ist oder geschuldet wird, wenn das anwendbare nationale Recht die Übertragung eines Anteils an einem gemeinschaftlichen Recht an einer Erfindung, mit dem Rechte an der Erfindung verliehen werden, zulässt.
2.
Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, anhand sämtlicher tatsächlicher Umstände, die für die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Dienstleistung kennzeichnend sind, festzustellen, ob hinsichtlich des Rechts auf Vorsteuerabzug ein Rechtsmissbrauch vorliegt oder nicht.
(1) ABl. C 46 vom 12.2.2011.
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