16.6.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 174/7
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 26. April 2012 — Europäische Kommission/Königreich der Niederlande
(Rechtssache C-508/10) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/109/EG - Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen - Antrag auf Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten - Antrag eines Drittstaatsangehörigen mit in einem ersten Mitgliedstaat bereits erlangter Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten oder eines seiner Familienangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in einem zweiten Mitgliedstaat - Höhe der von den zuständigen Behörden geforderten Gebühren - Unverhältnismäßigkeit - Hindernis für die Ausübung des Aufenthaltsrechts)
2012/C 174/09
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Condou-Durande und R. Troosters)
Beklagter: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C.M. Wissels und J. Langer)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: T. Papadopoulou)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. 2004, L 16, S. 4) — Antrag auf Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen — Stempelabgaben — Überhöhte und unangemessene Beträge — Mittel zur Verhinderung der Ausübung des Aufenthaltsrechts
Tenor
1.
Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen verstoßen, dass es von Drittstaatsangehörigen, die in den Niederlanden die Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten beantragen, und von Drittstaatsangehörigen, die diese Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Königreich der Niederlande erworben haben und das Recht, sich im letztgenannten Staat aufzuhalten, ausüben möchten, sowie von deren Familienangehörigen, die die Erlaubnis beantragen, sie zu begleiten oder ihnen nachzuziehen, überhöhte und unverhältnismäßige Gebühren erhebt, die geeignet sind, ein Hindernis für die Ausübung der durch diese Richtlinie verliehenen Rechte zu schaffen.
2.
Dem Königreich der Niederlande werden die Kosten auferlegt
3.
Die Hellenische Republik trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 30 vom 29.1.2011.
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