16.6.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 174/8
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 26. April 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret — Dänemark) — DR, TV2 Danmark A/S/NCB Nordisk Copyright Bureau
(Rechtssache C-510/10) (1)
(Rechtsangleichung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 5 Abs. 2 Buchst. d - Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken - Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht - Ephemere Aufzeichnungen von Werken, die von Sendeunternehmen mit eigenen Mitteln und für eigene Sendungen vorgenommen werden - Mit Mitteln eines Dritten vorgenommene Aufzeichnung - Haftung des Sendeunternehmens für jede beeinträchtigende Wirkung von Handlungen und Unterlassungen des Dritten)
2012/C 174/10
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Østre Landsret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: DR, TV2 Danmark A/S
Beklagte: NCB — Nordisk Copyright Bureau
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Østre Landsret — Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10) — Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht — Ephemere Aufnahmen von Werken, die von Sendeunternehmen mit eigenen Mitteln und für ihre eigenen Sendungen vorgenommen werden — Sendeunternehmen, das bei externen und unabhängigen Fernsehproduktionsunternehmen Aufnahmen zu dem Zweck bestellt hat, sie im Rahmen seiner eigenen Sendungen zu verbreite
Tenor
1.
Der Begriff „mit eigenen Mitteln“ in Art. 5 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft muss eine autonome und einheitliche Auslegung im Rahmen des Unionsrechts erhalten.
2.
Art. 5 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 ist im Licht des 41. Erwägungsgrundes der Richtlinie dahin auszulegen, dass zu den eigenen Mitteln eines Sendeunternehmens auch die Mittel eines Dritten zählen, der im Namen oder unter der Verantwortung dieses Unternehmens handelt.
3.
Um festzustellen, ob eine von einem Sendeunternehmen für eigene Sendungen mit den Mitteln eines Dritten aufgenommene Aufzeichnung unter die Ausnahme nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 für ephemere Aufzeichnungen fällt, hat das vorlegende Gericht zu beurteilen, ob der Dritte unter den Umständen des Ausgangsverfahrens als konkret „im Namen“ des Sendeunternehmens oder wenigstens „unter der Verantwortung“ dieses Unternehmens handelnd angesehen werden kann. In letzterer Hinsicht ist wesentlich, dass das Sendeunternehmen gegenüber dritten Personen, insbesondere den Urhebern, die durch eine unrechtmäßige Aufzeichnung ihres Werks verletzt werden könnten, für jede beeinträchtigende Wirkung von Handlungen und Unterlassungen des Dritten, etwa einer externen und rechtlich unabhängigen Fernsehproduktionsgesellschaft, im Zusammenhang mit der betreffenden Aufzeichnung so haftet, als hätte es diese Handlungen und Unterlassungen selbst begangen.
(1) ABl. C 346 vom 18.12.2010.
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