27.10.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 331/3
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 6. September 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Deutsches Weintor eG/Land Rheinland-Pfalz
(Rechtssache C-544/10) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Rechtsangleichung - Öffentliche Gesundheit - Information und Schutz der Verbraucher - Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln - Begriffe „nährwertbezogene Angaben“ und „gesundheitsbezogene Angaben“ - Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 - Bezeichnung eines Weins als „bekömmlich“ - Hinweis auf einen reduzierten Säuregehalt - Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent - Verbot gesundheitsbezogener Angaben - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 15 Abs. 1 - Berufsfreiheit - Art. 16 - Unternehmerische Freiheit - Vereinbarkeit)
2012/C 331/04
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Deutsches Weintor eG
Beklagter: Land Rheinland-Pfalz
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesverwaltungsgericht — Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 EUV in Verbindung mit den Art. 15 Abs. 1 und 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und von Art. 4 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Ziff. 5 oder Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404, S. 9) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 116/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 (ABl. L 37, S. 16) — Bezeichnung eines Weins als bekömmlich unter Hinweis auf einen reduzierten Säuregehalt — Verbot gesundheitsbezogener Angaben bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent — Begriff „gesundheitsbezogene Angaben“
Tenor
1.
Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel in der zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 116/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ eine Bezeichnung wie „bekömmlich“, verbunden mit dem Hinweis auf einen reduzierten Gehalt an Stoffen, die von einer Vielzahl von Verbrauchern als nachteilig angesehen werden, umfasst.
2.
Der Umstand, dass es einem Erzeuger oder Vermarkter von Wein nach der Verordnung Nr. 1924/2006 in der durch die Verordnung Nr. 116/2010 geänderten Fassung auch dann ausnahmslos verboten ist, eine Angabe der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art zu verwenden, wenn diese Angabe für sich genommen zutrifft, ist mit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 EUV vereinbar.
(1) ABl. C 72 vom 5.3.2011.
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