31.8.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 252/5
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. Juli 2013 — Europäische Kommission/Tschechische Republik
(Rechtssache C-545/10) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verkehr - Richtlinie 91/440/EWG - Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft - Art. 10 Abs. 7 - Regulierungsstelle - Befugnisse - Richtlinie 2001/14/EG - Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn - Art. 4 Abs. 1 - Entgeltrahmenregelung - Art. 6 Abs. 2 - Schaffung von Anreizen für die Betreiber der Infrastruktur zur Senkung der mit der Fahrwegbereitstellung verbundenen Kosten und der Zugangsentgelte - Art. 7 Abs. 3 - Festsetzung des Entgelts für das Mindestzugangspaket und den Schienenzugang zu Serviceeinrichtungen - Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen - Art. 11 - Leistungsabhängige Entgeltregelung - Art. 30 Abs. 5 - Regulierungsstelle - Befugnisse - Verwaltungsrechtsbehelf gegen die Entscheidungen der Regulierungsstelle)
2013/C 252/06
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Šimerdová und H. Støvlbæk)
Beklagte: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, T. Müller und J. Očková)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: S. Centeno Huerta)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um Art. 10 Abs. 7 der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen in der Gemeinschaft (ABl. L 237, S. 25) sowie Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 3, Art. 11 und Art. 30 Abs. 5 der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung der Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 75, S. 29) nachzukommen
Tenor
1.
Die Tschechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2, Art. 11 und Art. 30 Abs. 5 der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur in der durch die Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 geänderten Fassung verstoßen, dass sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um diesen Bestimmungen nachzukommen.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Europäische Kommission, die Tschechische Republik und das Königreich Spanien tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 38 vom 5.2.2011.
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