22.9.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 287/5
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 12. Juli 2012 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-562/10) (1)
(Vertragsverletzungsklage - Art. 56 AEUV - Deutsche Regelung der Pflegeversicherung - Im Fall des Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat ausgeschlossene Pflegesachleistungen bei häuslicher Pflege - Geringere Höhe der exportierbaren Geldleistungen - Keine Erstattung der Kosten der Miete von Pflegehilfsmitteln in anderen Mitgliedstaaten)
2012/C 287/08
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Bulst und I. Rogalski)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und J. Möller)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 56 AEUV — Nationale Pflegeversicherungsregelung, die einen Anspruch auf Pflegegeld bei einem temporären Aufenthalt des Versicherten in einem anderen Mitgliedstaat nur für maximal sechs Wochen gewährt, eine Erstattung der Kosten der Miete von Pflegehilfsmitteln ausschließt und für die im Aufenthaltsmitgliedstaat erbrachten Pflegesachleistungen eine Kostenerstattung nicht in der Höhe der in Deutschland gewährten Pflegesachleistungen vorsieht
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Europäische Kommission trägt die Kosten.
(1) ABl. C 63 vom 26.2.2011.
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