26.5.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 151/7
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 29. März 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung/Pfeifer & Langen KG
(Rechtssache C-564/10) (1)
(Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union - Art. 3 und 4 - Verwaltungsrechtliche Maßnahmen - Rückforderung rechtswidrig erlangter Vorteile - Nach nationalem Recht geschuldete Ausgleichs- und Verzugszinsen - Anwendung der Verjährungsbestimmungen der Verordnung Nr. 2988/95 auf die Erhebung solcher Verzugszinsen - Verjährungsbeginn - Begriff des Ruhens - Begriff der Unterbrechung)
2012/C 151/12
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Beklagte: Pfeifer & Langen KG
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) — Auslegung von Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1) — Rückforderung einer zu Unrecht gezahlten Beihilfe — Anwendbarkeit von Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 auf die Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen, die nach nationalem Recht neben der Rückzahlung des zu Unrecht erlangten Betrags geschuldet sind
Tenor
Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Verjährungsfrist für die im Anspruch auf Erstattung eines rechtswidrig aus dem Unionshaushalt erlangten Vorteils bestehende Hauptforderung nicht für die Erstattung der infolge dieser Forderung angefallenen Zinsen gilt, wenn diese nicht nach Unionsrecht geschuldet sind, sondern allein nach nationalem Recht.
(1) ABl. C 72 vom 5.3.2011.
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